Abstimmung über neue Vereinssatzung
§ 1 Name, Vereinsfarben und Sitz des Vereins
1. Der Verein führt den Namen: Turn- und Sportverein Elsfleth von 1945 e.V.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Elsfleth
3. Die Vereinsfarben sind grün und weiß.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Zweck des Vereins ist es, die Möglichkeiten zur geregelten Ausübung des
Fußballspiels sowie sonstiger Bewegungsspiele zu schaffen und zu erhalten.
2. Der Verein hält sich jeder parteipolitischen und religiösen Zielsetzung fern.
3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
§ 3 Tätigkeit des Vereins
1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Abhaltung von regelmäßigen, planmäßig geordneten Übungsstunden für
Jugendliche und Erwachsene zur Erlangung einer optimalen Leistungsstärke.
3. Teilnahme an Pflicht- und Freundschaftsspielen nach den Richtlinien des NfV.
4. Anschaffung und Erhaltung der durch § 3 Absatz 2 und 3 erforderlichen
Geräte, Räume und Plätze.
5. Ausbildung von zur sachgemäßen Leitung der Übungsstunden bestimmten
Personen.
6. Abhaltung zweckdienlicher Besprechungen und Versammlungen.
7. Schulung der Mitglieder, vor allem der Jugendlichen, zur Erlangung einer
anständigen sportlichen Auffassung.
§ 4 Einsatz von Mitteln des Vereins
1. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden.
2. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auchkeine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 5 gestrichen
§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein.
2. Der Vereinsbeitritt ist schriftlich zu beantragen und bedarf der Zustimmung
des Vorstandes. Bei Minderjährigen ist der Antrag vom gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben, der damit die Verpflichtung zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge übernimmt.
3. Lehnt die Vorstandschaft den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen
die Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.
4. Bei Ablehnung der Aufnahme ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe zu nennen.
§ 7 Austritt der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.
2.Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens 4 Wochen nur zum 30. Juni bzw. 31.Dezember eines laufenden Kalenderjahres möglich. Die Austrittserklärung hat schriftlich zu erfolgen. Bei Minderjährigen ist die Austrittserklärung auch vom gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben.
3.Mit dem Austritt aus dem Verein erlischt jedes Anrecht auf das Vereinsvermögen. 4. Der Verein hat die Kündigung der Mitgliedschaft schriftlich zu bestätigen.
§ 8 Ausschluss der Mitglieder
1. Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluss.
2. Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig. Über den
Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung.
3. Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens 2
Wochen vor dem Versammlungstermin mitzuteilen.
4. Eine schriftliche eingehende Stellungnahme des Mitglieds ist in der über den
Ausschluss entscheidenden Versammlung zu verlesen.
5. Der Ausschluss eines Mitglieds wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam.
6. Mitglieder, die wiederholt gegen die Satzung verstoßen oder durch ihr Verhalten, insbesondere durch Kundgabe rassistischer oder ausländerfeindlicher Gesinnung, das Ansehen des Vereins schädigen, werden aus dem Verein ausgeschlossen.
§ 9 Streichung der Mitgliedschaft
1. Ein Mitglied scheidet außerdem mit Streichung der Mitgliedschaft aus dem
Verein aus.
2. Die Streichung der Mitgliedschaft kann erfolgen, wenn das Mitglied mit einem Halbjahresbeitragim Rückstand ist und diesen Betrag auch nach
schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von drei Monaten
von der Absendung der Mahnung an, voll entrichtet. Die Mahnung mit
eingeschriebenem Brief muss an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des
Mitglieds gerichtet sein.
3. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft
hingewiesen werden.
4. Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurück
kommt.
5. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch den Beschluss des Vorstandes,
der dem betroffenen Mitglied nicht bekannt gemacht zu werden braucht.
§ 10 Mitgliedsbeitrag
1. Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten.
2. Seine Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung.
3. Der Beitrag ist halbjährlich im voraus zu zahlen und für den Eintrittsmonat voll
zu entrichten.
4. Der Vorstand ist berechtigt, Vereinsmitglieder mit ausstehenden Mitgliedsbeiträgen für den Spielbetrieb bis zur Begleichung des Rückstandes vereinsintern zu sperren.
5. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
6. Vom Mitgliedsbeitrag kann abgesehen werden bei Vorstandsmitgliedern, Trainern und Betreuern sowie Schiedsrichtern.
§ 11 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) der Vorstand / erweiterte Vorstand und
b) die Mitgliederversammlung.
§ 12 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Schriftführer und
d) dem Kassenführer
2. Jedes Mitglied des Vorstandes hat eine Stimme im Rahmen von Abstimmungen innerhalb der abgehaltenen Vorstandssitzungen.
3. Je 2 Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.
4. Der Vorstand wird durch Beschluss der Hauptversammlung auf die Dauer von
2 Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten
Vorstandes im Amt.
5. Das Amt eines Mitglieds des Vorstands endet mit seinem Ausscheiden aus
dem Verein.
6. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
7. Für den Vorstand sind nur Mitglieder wählbar, die das 18. Lebensjahr
vollendet haben.
§ 12 a Erweiterter Vorstand
- Der erweiterte Vorstand besteht aus:
a. Spielausschussobmann/frau Herren
b. Spielausschussobmann/frau Jugend
c. Spielausschussobmann/frau Damen / Mädchen
d. Schiedsrichterobmann/frau
e. Pressewart/in
f. Sponsoringbeauftragte/r
2. Jedes Mitglied des erweiterten Vorstandes hat eine Stimme im Rahmen von Abstimmungen innerhalb der abgehaltenen Vorstandssitzungen.
3. Der erweiterte Vorstand wird durch Beschluss der Hauptversammlung auf die Dauer von 2 Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.
4. Das Amt eines Mitglieds des erweiterten Vorstandes endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.
5. Ein Vorstandsmitglied aus § 12 der Satzung ist befugt ein Amt des erweiterten Vorstandes auszuüben.
- Im Rahmen von Abstimmungen durch den Vorstand und des erweiterten Vorstandes wird jedoch nur die Stimme als Vorstandsmitglied gemäß § 12 der Satzung gewertet.
- Für den erweiterten Vorstand sind nur Mitglieder wählbar, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
§ 13 Befugnisse und Aufgaben des Vorstandes
1. Des 1.Vorsitzenden
a) Leitung des Vereins
b) Leitung der Sitzungen und Versammlungen
c) Überwachung der Kassengeschäfte
d) Überwachung der Vereinsfunktionäre
2. des 2. Vorsitzenden
a) Vertretung des 1. Vorsitzenden
3. des Schriftführers:
a) Protokollerstellung bei den einzelnen Versammlungen
b) Erledigung des allgemeinen Schriftverkehrs in Zusammenarbeit mit den
einzelnen Vorstandsmitgliedern
c) Verwahrung der Protokolle und sonstige Schriftstücke
4. des Kassierers:
a) ordnungsgemäße Führung der Kassenbücher
b) Einnahme der Beiträge und sonstiger finanzieller Zuwendungen
c) Begleichung der genehmigten Ausgaben
d) Rechnungslegung (Kassenabschluss)
§ 13 a Befugnisse und Aufgaben des erweiterten Vorstandes
- Spielausschussobmann / frau Herren
a) Meldung der Herrenmannschaften zum Spielbetrieb
b) Anmelden von Spielen bzw. Verlegungen von Spielen der Herren
c) Besetzung der Trainerpositionen der gemeldeten Mannschaften im Herrenbereich, jedoch unter Zustimmung des Vorstandes
- Spielausschussobmann / frau Jugend
a) Meldung der Jugendmannschaften zum Spielbetrieb
b) Anmelden von Spielen bzw. Verlegungen von Spielen der Jugend
c) Besetzung der Trainerpositionen der gemeldeten Mannschaften im Jugendbereich, jedoch unter Zustimmung des Vorstandes
- Spielausschussobmann / frau Damen / Mädchen
a) Meldung der Mannschaften zum Spielbetrieb der Damen / Mädchen
b) Anmelden von Spielen bzw. Verlegungen von Spielen der Damen / Mädchen
c) Besetzung der Trainerpositionen der gemeldeten Mannschaften im Damen / Mädchenbereich, jedoch unter Zustimmung des Vorstandes
- Schiedsrichterobmann/frau
a) Meldung der Vereinsschiedsrichter
b) Koordination der Vereinsschiedsrichter
c) Ausbildung neuer Vereinsschiedsrichter
- Pressewart
a) Vertretung des Vereins in der Presse und auf weiteren Plattformen
b) Pflege der Vereinsseite
- Sponsoringbeauftragte
a) Kontaktaufnahme / pflege zu Sponsoren
b) Verwaltung der Sponsoren
§ 14 Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstandes
Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise
beschränkt, dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und zu allen sonstigen
Verfügungen über Grundstücke (und grundstücksgleiche Rechte) sowie außerdem
zur Aufnahme eines Kredits von mehr als 1.000,00 Euro (Tausend) die
Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.
§ 15 Revisoren
Die Revisionskommission besteht aus 2 Mitgliedern und wird auf der
Hauptversammlung gewählt. Die Revisoren haben die Kontrolle über die Kasse,
das Vermögen und das Inventar des Vereins auszuüben. Sie setzen von sich aus
Kontrollen fest, die im Jahr mindestens einmal statt zu finden haben und
berichten darüber in der Hauptversammlung. Die Amtszeit darf 2 Jahre nicht
überschreiten. Die Revisoren sollen mit Ausnahme der Mitgliederversammlung keinem anderen Organ des Vereins angehören.
§ 16 Einberufung der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen.
a) wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens
b) jährlich einmal, möglichst in der Zeit zwischen Ende und Neubeginn der
Saison.
c) bei Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstandes binnen zwei Monaten.
2. In jedem Jahr, in dem keine Vorstandswahl stattfindet, hat der Vorstand der
nach Absatz 1 b zu berufenen Versammlung einen Jahresbericht und eine
Jahresabrechnung vorzulegen, und die Versammlung über die Entlastung des
Vorstandes Beschluss zu fassen.
§ 17 Form der Einberufung einer Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich durch Einzeleinladung oder durch Veröffentlichung im Aushang oder der Vereinshomepage, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu berufen.
2. Die Einberufung der Versammlung muss den Gegenstand (Tagesordnung) bezeichnen.
3. Jedes stimmberechtigte Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen sowie Anträge stellen.
4. Vor Eintritt in die Tagesordnung hat der Versammlungsleiter die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung sowie den sonstigen Anträgen bekanntzugeben.
5. Über die gestellten Anträge beschließt die Versammlung.
6. Für die Behandlung von Anträgen, die nicht fristgemäß eingegangen sind, ist die Dringlichkeit festzustellen. Es ist dazu die Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
§ 18 Geschäftsordnung
1. Jede einberufene Sitzung oder Versammlung ist beschlussfähig.
2. Die Leitung der Versammlung liegt in den Händen des Vorsitzenden oder des
hierzu Beauftragten.
3. Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von wenigstens 5 der
Anwesenden ist geheim abzustimmen.
4. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen
Mitglieder.
4a. Stimmberechtigt sind sämtliche Mitglieder ab dem 18. Lebensjahr.
5. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit
von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.
6. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist eine
Mehrheit von vier Fünfteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.
§ 19 Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse
1. Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift
aufzunehmen.
2. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden der Versammlung zu
unterschreiben.
3. Jedes Mitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.
§ 20 Auflösung, Aufhebung , Zweckänderung und Anfallberechtigung
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in
§ 18 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die
Mitgliederversammlung nicht besonders Liquidatoren bestellt, werden der 1.
und 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die
Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte abzuwickeln und das vorhandene
Vereinsinventar in Geld umzusetzen.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines Zweckes
fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Elsfleth, die es für gemeinnützige
Zwecke verwenden muss.
§ 21 Haftung
1. Jedes Organ oder ehrenamtliche Organmitglied und alle, die berechtigt und ehrenamtlich für den Verein tätig sind, haften nicht für fahrlässig dem Verein zugefügten Schaden.
2. Der Verein haftet nicht für Schäden oder Verluste, die Mitgliedern bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung oder bei Gelegenheit der Benutzung von Anlagen, Einrichtungen und Geräten des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit Schäden nicht durch Versicherungen gedeckt sind.
§ 22 Inkrafttreten
Die vorstehende, in wesentlichen Teilen neu gefasste Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom 21.03.2018 beschlossen worden. Sie tritt erst mit ihrer Eintragung im Vereinsregister beim Amtsgericht Brake in Kraft.
Elsfleth, den 21.03.2018
Unterschriften:
gezeichnet gezeichnet
Michael Schultze Hergen Speckels
1. Vorsitzender 2. Vorsitzender
Die Satzungsneufassung ist in das Vereinsregister eingetragen worden am
……2018
Amtsgericht Brake
Unterschrift